F: Welche Unterlagen/Infomationen benötige ich zur Antragstellung?
A: Folgende Informationen sollten Sie für ein einfaches und schnelles Ausfüllen bereithalten:
- Anschrift, Kontaktdaten und Kontoverbindungen der Antragstellerin/des Antragsstellers
- Thema, Durchführungszeitraum und Ansprechpartner für das Vorhaben
- jeweils eine kurze Beschreibung zu den zu validierenden Ergebnissen, durchzuführenden Untersuchungen, benötigten Forschungsgeräten sowie Anwendungsmöglichkeiten
- (optional) für die Anschaffung oder entgeltliche Nutzung von Forschungsgeräten entsprechende Einnahmen und Ausgaben
- (optional) weitere Anlagen für den Antrag auf DV-gestützte Buchführung mit Wirtschaftsprüfer Testat (GOBD-Konformität)
F: Kann eine Fakultät mehrere Anträge stellen?
A: Selbstverständlich können verschiedene Anträge gestellt werden. Wichtig ist, dass die Anträge thematisch abzugrenzen sind und eine Person nur einmal über das Programm progres.nrw-Research eingesetzt werden kann gemäß Richtlinie Punkt 4.2.
F: Gibt es Deadlines für die Einreichung?
A: Es kann kontinuierlich eingereicht werden.
F: Wird die Wissenschaftlerstelle pauschalisiert abgerechnet?
A: Für die Validierung wird ein Festbetrag von 40.000€ angesetzt. Dieser beinhaltet alle Ausgaben einer Vollzeitstelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter für den gesamten Durchführungszeitraum inkl. anfallender Sach-, Reise- und Gemeinausgaben gemäß Richtlinie Punkt 5.4.
F: Ist es zwingend einen Master zu beschäftigen, wenn auch ein Bachelorstudent im Masterstudium die notwendige fachliche Qualifikation hat?
A: Das im Projekt eingesetzte wissenschaftliche Personal muss neben der erforderlichen Fachkompetenz auch über einen Hochschulabschluss (Master oder Diplom) in einem für das Projekt relevanten Themenfeld verfügen, so dass sie beziehungsweise er vom Antragstellenden mindestens ein Gehalt nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst beziehungsweise des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder oder in Höhe einer vergleichbaren Gehaltsstufe erhält. Im Einzelfall kann eine Person auch ohne Masterabschluss gefördert werden, sollte der Antragsteller den Einsatz dieser Person ausreichend begründen können und die anderen Voraussetzungen gegeben sein (mind. EG13 TVöD/TVL, fachliche Kompetenz).
F: Ist die Förderung eines neu anzuschaffenden Gerätes und zugleich die Förderung der entgeltlichen Nutzung eines Drittgerätes möglich?
A: Ja. Grundsätzlich ist beides kombinierbar. Selbstverständlich muss auch hier begründet werden warum die Anschaffung und Nutzung eines Forschungsgeräts in Kombination notwendig und sinnvoll ist.
F: Wie wird die Zweckbindungsfrist festgelegt, wenn ein gefördertes Forschungsgerät nicht in den AfA-Tabellen vorkommt?
A: Nach Punkt 2.2 der Richtlinie orientiert sich die Zweckbindungsdauer nach der gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Sollte es keine Angaben in der AfA-Tabelle geben, wird von dem fachlichen Bearbeiter die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer angesetzt.
F: Verstehe ich es richtig, dass nur hinsichtlich der Ausgaben für Geräte ein Eigenanteil von 10% (Förderquote also 90%) von den Fakultäten/Lehrstühlen zu leisten ist?
A: Bei einer Investition in Forschungsgeräte sowie der entgeltlichen Nutzung von Forschungsgeräten Dritter nach Punkt 2.2 der Richtlinie ist eine Anteilfinanzierung von 90% möglich. Die maximal mögliche Zuwendung liegt bei 30.000,-€.
F: Kann ein Gerät aus mehreren Komponenten zusammengesetzt werden?
A: Es können mehrere Geräte für ein Vorhaben angeschafft werden. Inwiefern die Komponenten als Gerät bzw. Investition angesehen werden können muss im Einzelfall bewertet werden.
F: Können im Rahmen von Punkt 2.2. der Richtlinie auch Interfaces (z.B.: Apps) abgerechnet werden? Zu Beispiel: Liegt ein Algorithmus vor, um diesen im Feld zu testen, benötigen wir das Interface zum Nutzer.
A: Grundsätzlich können auch diese Komponenten abgerechnet werden, es bedarf einer Einzelfallentscheidung. Es muss plausibel dargestellt werden, warum diese Komponenten für die Zielerreichung des F & E-Vorhabens erforderlich sind.
F: Können auch Materialbeschaffungen für die Hardware-Forschung (einzelne Teile die zur Erforschung benötigt werden) abgerechnet werden, oder ist nur eine reine Anschaffung von vorhandenen kaufbaren Geräten zulässig?
A: Im Fall der Festbetragsfinanzierung nach Richtlinie Punkt 2.1 sind unter anderem Sachausgaben in den zur Verfügung gestellten 40.000,-€ enthalten. Im Fall der Geräteinvestition ist zu beachten, dass die Zuwendung 2000,-€ nicht unterschreiten darf und die angeschafften Geräte in einem begründeten Kontext zum Vorhaben stehen müssen.
F: Sind Kooperationen mit Praxispartnern möglich?
A: Die Zuwendung kann nur an Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt werden. Kooperationen mit Praxispartnern, welche nicht gefördert werden können, sind darüber hinaus jedoch möglich.
F: Können zwei Fachbereiche gemeinsam eine Förderung beantragen?
A: Nein. Da nur ein Antrag pro Vorhaben möglich ist kann nur ein Fachbereich einen Antrag zu diesem Vorhaben stellen.
F: Können die Personalkosten auf mehrere Personen verteilt werden?
A: Nein. Nach Richtlinie Punkt 2.1 sowie 4.2 ist nur eine Person über den Festbetrag von 40.000,-€ förderfähig. Darüber hinaus ist zu bestätigen, dass die eingesetzte Person auf Grundlage einer Vollzeitstelle im Projektzeitraum ausschließlich innerhalb des Projekts tätig sein wird.
F: Können die Personalkosten auch auf eine Halbtagsstelle für einen längeren Zeitraum gestreckt werden?
A: Nein, die Vollzeitstelle für eine Person ist laut Richtlinie Punkt 2.1 sowie 4.2 vorgeschrieben.
F: Wie lassen sich in der Bearbeitungsphase des Antrags innerhalb der Einrichtung mit verschiedenen Personen Änderungen einfügen?
A: Dies kann nur durch Weitergabe der Login-Daten des Koordinators erfolgen.
F: Ist es gewünscht, sich wenn möglich auf die vorgegebenen 2000 Zeichen zu beschränken oder werden weiterführende Informationen per Anlage gewünscht?
A: Normalerweise sollten die jeweils 2000 Zeichen für die Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen ausreichen. Sollte das aus ihrer Sicht nicht ausreichen um Ihr Vorhaben umfassend darzustellen, können Sie jedoch weitere Dokumente an den Antrag anhängen.
F: Darf Personal innerhalb des Zuwendungszeitraums gewechselt werden?
A: Nein. Sollte Personal jedoch ungeplant ausfallen, wird unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall entschieden.
F: Kann nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides für eine Personalmaßnahme im Sinne einer Erweiterung noch eine Förderung für ein Gerät oder die entgeltliche Nutzung eines Drittgerätes beantragt werden?
A: Aufgrund des begrenzten Durchführungszeitraumes von 6 Monaten und dem mit einer Investition einhergehenden Beschaffungsablauf (Vergabeverfahren, Anschaffung, etc…), ist dies nur im Einzelfall mit Begründung möglich. Eine entgeltliche Nutzung von Forschungsgeräten Dritter erscheint bei einer solchen Konstellation sinnvoller. Auch hier bedarf es jedoch einer Einzelfallentscheidung.
F: Kann ein ursprünglich vorgelegter Kombiantrag (Personal und Gerät) ggf. in zwei Anträge gesplittet werden, wenn der Antragsteller die Auszahlung der Zuwendung für das neu angeschaffte Gerät nicht erst am Ende des Durchführungszeitraumes für die Personalmaßnahme möchte?
A: Nein. Die Splittung eines Antrags nach der Bewilligung ist nicht möglich. Der Verwendungsnachweis, als Grundlage der Zuwendung, ist über das gesamte Vorhaben zu erstellen.
F: Kann ein Antrag auf Zulassung eines DV-gestützten Buchführungssystems auch nach Erhalt des Zuwendungsbescheides noch gestellt werden?
A: Ja, dies ist möglich. Beachten Sie jedoch, dass der Antrag auf Zulassung eines DV-gestützten Buchführungssystems vor der Erstellung des Verwendungsnachweises genehmigt sein muss. Im Falle einer Ablehnung ihres Antrags ist die Originalrechnung einzureichen.
F: Wie lange wird voraussichtlich die Begutachtungsdauer betragen bzw. welche Bewilligungsdauer ist zu erwarten?
A: Voraussichtlich ein bis zwei Monate, abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Antragsunterlagen.
F: Welche Bewertungskriterien werden angesetzt?
A: Die eingegangenen Projektanträge werden nach ihrem Innovationsgehalt beurteilt. Grundlage bilden hierbei die vollständig ausgefüllten und umfassend beantworteten Fragen aus dem Antragstool. Berücksichtigt wird dabei auch, welche Perspektive das beantragte Forschungsvorhaben für eine weitere Verwertung und/oder Forschung hat.
F: Wann muss mit der Maßnahme nach Bewilligung spätestens begonnen werden?
A: Der gewünschte Durchführungszeitraum wird bei Antragstellung angegeben. Er muss innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung beginnen.